Produktsicherheit

Was ist die GPSR und was bedeutet sie für Online-Händler?

Die EU-Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit legt fest, welche Angaben jedes Produkt online zeigen muss. Das steht im Gesetzestext, und so setzen Sie es in Ihren Produktdaten um.

Kurz gesagt

Die GPSR ist die Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit und gilt seit dem 13. Dezember 2024. Sie betrifft Verbraucherprodukte, neu oder gebraucht. Wer online verkauft, muss in jedem Angebot den Hersteller mit Anschrift, gegebenenfalls die verantwortliche Person in der EU, eine Produktkennung mit Bild und die Warnhinweise zeigen. Ohne Wirtschaftsakteur in der EU darf ein Produkt nicht in Verkehr gebracht werden.1

13.12.2024seit diesem Datum gilt die GPSR
4Arten von Angaben, die jedes Online-Angebot zeigen muss
2 Arbeitstagehat ein Marktplatz für die Anordnung einer Behörde
Aktualisiert am 30. Oktober 2026 6 Minuten Lesezeit Vom StoreLinkr-Team
Auf dieser Seite
  1. Was ist die GPSR und für welche Produkte gilt sie?
  2. Was muss ein Online-Angebot zeigen?
  3. Wer ist die verantwortliche Person in der EU?
  4. Was müssen Marktplätze tun?
  5. Wie hilft StoreLinkr?
  6. Häufige Fragen

Was ist die GPSR und für welche Produkte gilt sie?

GPSR steht für General Product Safety Regulation: die Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit. Sie trat am 12. Juni 2023 in Kraft, gilt seit dem 13. Dezember 2024 und ersetzt die frühere Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit.13 Als Verordnung gilt sie unmittelbar in allen Mitgliedstaaten, ohne nationale Umsetzung.

Welche Produkte

  • Verbraucherprodukte. Jeder Artikel, der für Verbraucher bestimmt ist oder von ihnen unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen benutzt wird, auch wenn er nicht für sie bestimmt ist.1
  • Neu, gebraucht, repariert oder wiederaufbereitet. Nur Produkte, die eindeutig als vor der Benutzung zu reparieren gekennzeichnet sind, fallen nicht darunter.1
  • Alle Vertriebskanäle, also auch Ihr Onlineshop und Marktplätze.3

Ausgenommen sind unter anderem Arzneimittel, Lebensmittel, Futtermittel, lebende Pflanzen und Tiere, Pflanzenschutzmittel und Antiquitäten.1 Gilt für Ihr Produkt bereits spezielles EU-Recht, etwa für Spielzeug oder Kosmetik, deckt die GPSR nur die Risiken ab, die dieses Recht nicht regelt.13

Was muss ein Online-Angebot zeigen?

Artikel 19 der GPSR nennt vier Arten von Angaben, die jedes Angebot im Fernabsatz klar und deutlich zeigen muss:1

  1. Der Hersteller: Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Marke, dazu Post- und E-Mail-Adresse, unter der er erreichbar ist.
  2. Die verantwortliche Person in der EU, wenn der Hersteller außerhalb der EU niedergelassen ist: Name, Post- und E-Mail-Adresse.
  3. Produktidentifikation: ein Bild des Produkts, der Typ und jede andere Produktkennung, etwa ein EAN-Code.
  4. Warnhinweise und Sicherheitsinformationen, die auf dem Produkt, der Verpackung oder in der Begleitunterlage stehen müssen, in einer Sprache, die Verbraucher im jeweiligen Land leicht verstehen.

Dieselben Angaben gehören auch auf das Produkt. Der Hersteller bringt eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer an und nennt Namen und Anschrift auf dem Produkt oder, wenn das nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in einer Begleitunterlage. Anleitungen und Sicherheitsinformationen liegen in der Sprache des Verkaufslandes bei.1

Erfassen Sie diese Angaben pro Produkt in Ihren Produktdaten, genau wie Titel und Preis. Dann können Sie sie an jeden Kanal senden, statt sie für jeden Marktplatz neu einzugeben.

Wer ist die verantwortliche Person in der EU?

Ein Produkt unter der GPSR darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es einen in der EU niedergelassenen Wirtschaftsakteur gibt, der dafür verantwortlich ist.1 Das kann sein:2

  • ein in der EU niedergelassener Hersteller;
  • ein Einführer, wenn der Hersteller außerhalb der EU sitzt;
  • ein Bevollmächtigter mit schriftlichem Auftrag des Herstellers;
  • ein Fulfilment-Dienstleister in der EU, für die Produkte, die er abwickelt, wenn keiner der anderen drei in der EU niedergelassen ist.

Diese Partei prüft unter anderem, ob das Produkt der technischen Dokumentation entspricht und ob Kennzeichnung, Kontaktangaben und Sicherheitsinformationen stimmen. Name und Kontaktdaten mit Post- und E-Mail-Adresse stehen auf dem Produkt, der Verpackung, dem Paket oder einer Begleitunterlage.1

Sie verkaufen von außerhalb der EU?

Dann brauchen Sie vor dem Verkauf eine dieser Parteien in der EU und zeigen deren Namen, Post- und E-Mail-Adresse in jedem Online-Angebot.1 Ein Einführer nennt zusätzlich seinen eigenen Namen und seine Anschrift auf dem Produkt oder der Verpackung.1

Was müssen Marktplätze tun?

Die GPSR gibt Anbietern von Online-Marktplätzen eigene Pflichten (Artikel 22):1

  • eine zentrale Kontaktstelle für Behörden und eine für Verbraucher sowie die Registrierung im Safety-Gate-Portal;
  • eine Oberfläche, in der Händler pro Produkt die vier Angaben aus Artikel 19 eintragen können, die dann beim Angebot erscheinen;
  • die Anordnung einer Behörde, ein gefährliches Angebot zu entfernen, innerhalb von zwei Arbeitstagen umsetzen;
  • Meldungen zur Produktsicherheit innerhalb von drei Arbeitstagen bearbeiten.

Deshalb verlangen Marktplätze wie bol und Kaufland einen Wirtschaftsakteur oder Kontakt für Produktsicherheit zu Ihrem Angebot. Safety Gate ist das EU-Schnellwarnsystem für gefährliche Non-Food-Produkte; stellen Sie selbst fest, dass ein Produkt gefährlich ist, melden Sie das über das Safety Business Gateway.34

Sanktionen legt jedes Land selbst fest. Die GPSR verlangt nur, dass sie wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind.1

Wie hilft StoreLinkr?

StoreLinkr sendet die Produktdaten, die Sie pflegen, etwa Titel, Bilder, EAN und Merkmale, an Ihre Vertriebskanäle. Für die GPSR gibt es außerdem den Bereich Wirtschaftsakteure:

  • Wirtschaftsakteure erfassen. Sie tragen Name, E-Mail-Adresse, Telefonnummer und Anschrift einmal ein. Der erste wird zum Standard; weitere ordnen Sie Produkten nach Marke oder exakter EAN zu.
  • bol. Der passende Wirtschaftsakteur geht mit neuen und aktualisierten Angeboten an bol. Akteure, die Sie bei bol schon hatten, können Sie importieren.
  • Kaufland. Wirtschaftsakteure werden bei Kaufland angelegt und aktualisiert, und die Produktdaten enthalten den Kontakt für Produktsicherheit.

Was wir nicht tun: beurteilen, ob ein Produkt sicher ist, oder Ihre Angaben rechtlich prüfen. Herstellerangaben, Warnhinweise und der richtige Wirtschaftsakteur kommen von Ihnen oder Ihrem Lieferanten.

Produktdaten GPSR-bereit halten

Verwalten Sie Produktdaten und Wirtschaftsakteure an einem Ort und senden Sie sie an Ihre Kanäle.

Häufige Fragen

Seit dem 13. Dezember 2024. Die Verordnung trat am 12. Juni 2023 in Kraft und ersetzte die frühere Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit.

Ja. Die GPSR gilt für neue, gebrauchte, reparierte und wiederaufbereitete Produkte. Nur Produkte, die eindeutig als vor der Benutzung zu reparieren gekennzeichnet sind, fallen nicht darunter. Antiquitäten sind ausgenommen.

Name sowie Post- und E-Mail-Adresse des Herstellers, bei einem Hersteller außerhalb der EU auch die der verantwortlichen Person in der EU, ein Bild mit Typ und Produktkennung sowie die Warnhinweise und Sicherheitsinformationen in der Sprache der Verbraucher.

Einen Wirtschaftsakteur in der EU, der für Ihre Produkte verantwortlich ist: einen Einführer, einen Bevollmächtigten mit schriftlichem Auftrag oder, wenn es keinen anderen gibt, einen Fulfilment-Dienstleister in der EU. Ohne eine solche Partei darf das Produkt nicht in Verkehr gebracht werden.

Ja, an bol und Kaufland. Bei bol geht der passende Wirtschaftsakteur mit Ihren Angeboten mit; bei Kaufland wird er angelegt und als Kontakt für Produktsicherheit in den Produktdaten gesendet.

Quellen

Geprüft am 30. Oktober 2026.

  1. Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit, EUR-Lex (abgerufen am 30.10.2026): eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/988/oj/deu
  2. Verordnung (EU) 2019/1020, Artikel 4, EUR-Lex (abgerufen am 30.10.2026): eur-lex.europa.eu/eli/reg/2019/1020/oj/deu
  3. Europäische Kommission, Safety Gate: Product safety legislation (abgerufen am 30.10.2026): ec.europa.eu/safety-gate/#/screen/pages/productSafetyLegislation
  4. Europäische Kommission, Safety Gate: Obligations for businesses (abgerufen am 30.10.2026): ec.europa.eu/safety-gate/#/screen/pages/obligationsForBusinesses